Jugendliche und Auszubildende in der Tarifpolitik

Hinweis: die genannten Inhalte gelten nur für IG Metall Mitglieder!

Fahrtkostenerstattung:
Für Auszubildende, die in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt arbeiten gilt nach Manteltarifvertrag (§24 XI (4)): "Fahrtkosten durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Besuch der Berufsschule sind dann und insoweit vom Arbeitgeber zu zahlen, wie sie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte überschreiten. Ist nach dem Ausbildungsplan der Besuch von Ausbildungsstätten außerhalb der regelmäßigen Betriebsstätte erforderlich, so trägt der Ausbildende die zusätzlichen Kosten."

Übernahme
Für Auszubildende, die in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt arbeiten gilt nach Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung § 3 Übernahme von Auszubildenden:

"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Auszubildenden in der Regel nach bestandener Abschlußprüfung unbefristet in ein Vollzeitarbeitsverhältnis im Betrieb übernommen werden.

Weicht der Arbeitgeber davon ab, so hat er den Auszubildenden gemäß § 24 IV (5.) Gemeinsamer Manteltarifvertrag rechtzeitig zu informieren und mit dem Betriebsrat rechtzeitig zu beraten. Der Auszubildende ist in diesem Fall befristet für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis im Betrieb zu übernehmen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen.

Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Ziffer (2) abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist, oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so entscheidet die tarifliche Schlichtungsstelle gemäß § 28 Gemeinsamer Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer. Die Schlichtungsstelle hat innerhalb einer Woche nach ihrer Anrufung eine Entscheidung zu fällen."

Weiterhin heißt es, im Manteltarifvertrag (§24 IV (5)):

"Beabsichtigt der Ausbildende, den bzw. die Auszubildende(n) nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er dies dem bzw. der Auszubildenden spätestens 3 Monate vor dem im Ausbildungsvertrag angegebenen Ausbildungsende schriftlich mitzuteilen. Soll das Ausbildungsverhältnis nach Abschluß der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, so ist dem bzw. der Auszubildenden eine angemessene Zeit zur Arbeitssuche unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Wird der bzw. die Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet." 

Unsere Social Media Kanäle